Unsere Gutachten:
Weil ihm sonst folgendes passieren könnte:
Der Mandant hält mit seinem Auto, das Auto vor ihm rollt rückwärts, es kommt zu einer kleinen Kollision. Nichts Wildes, Kennzeichen notiert, Visitenkarten ausgetauscht, und weiter geht es.
Der Mandant ruft beim Zentralruf der Autoversicherer an, um die zuständige Versicherung zu erfragen. Die Mitarbeiter des Zentralrufs sind sehr nett. Ob er sogleich mit der Versicherung verbunden werden wolle? Der Mandant willigt ein und schon spricht er mit einer Mitarbeiterin der Versicherung. Er schildert den Unfall, die Dame von der Versicherung erklärt, bis 1.000,- € könne sie eine Reparaturfreigabe erteilen, da bräuchte man auch kein Sachverständigengutachten. Außerdem habe die Versicherung günstige Werkstätten an der Hand, die das Auto reparieren könnten. Er würde während der Reparatur auch ein Ersatzfahrzeug gestellt bekommen.
Der Mandant zeigt sich interessiert.
Wenige Minuten später klingelt sein Telefon. Die (dem Mandanten bisher unbekannte) Werkstatt ruft an. Er fährt in die Werkstatt, wo das Auto fotografiert wird (so spart man den Gutachter). Die Fotos leitet die Werkstatt an die Versicherung weiter.
Nach einigen Tagen folgt ein Anruf der Werkstatt: Die Versicherung habe Reparaturfreigabe erteilt. Daraufhin unterschreibt der Mandant einen Reparaturauftrag auf einem Formular der Innovation Group AG, in dem die Reparaturwerkstatt sowie die zuständige Versicherung mit Schadennummer angegeben sind.
Der Wagen wird repariert. Alles funktioniert glatt. Ohne Rechtsanwalt. Ohne unabhängigen Sachverständigen. Alles gut.
Ein halbes Jahr später erhält der Mandant ein Schreiben der Innovation Group AG. Die Versicherung habe die Übernahme der Reparaturkosten abgelehnt. Die Werkstatt habe die Reparaturrechnung an die Innovation Group AG abgetreten. Der Mandant möge nun die Reparaturrechnung an die Innovation Group bezahlen.
Gar nichts gut. In dem Formular der Innovation Group AG, das der Mandant unterschrieb (Reparaturauftrag), findet sich der Hinweis:
Sollte eine Zahlung durch die Versicherung an die o.g. Werkstatt nicht oder nicht in voller Höhe der Reparaturkosten erfolgen, so werde ich die (restlichen) Reparaturkosten gegenüber der o.g. Werkstatt selbst ausgleichen.
Auf eigene Kosten hätte der Mandant das Auto nicht reparieren lassen.
Die Innovation Group AG hat den Mandanten inzwischen auf Zahlung verklagt.
Hätte der Mandant nicht selber beim Zentralruf der Autoversicherer angerufen, wäre es dazu nie gekommen. Einem (versierten) Anwalt wäre das nicht passiert. Der hätte sich nicht mit der Versicherung verbinden lassen. Und er hätte den Versuch der Versicherung abgeblockt, den Mandanten in eine „Partnerwerkstatt“ zu lotsen. Auch sonst gibt es gute Gründe, bei einem Unfall sofort einen Anwalt einzuschalten.
So funktioniert das Schadenmanagement der Versicherungen. Den Geschädigten so früh wie möglich abfangen. Freie Sachverständige ausschalten. Rechtsanwälte ausschalten. Schnell günstig reparieren lassen, denn sobald günstig repariert wurde, kann nicht mehr teuer repariert werden. Wer letztendlich zahlt, wird ggf. später geklärt.
Jetzt darf das Amtsgericht entscheiden, ob der Mandant zahlen muß.
- im Bereich Sicherheitstechnik werden wir meistens zur Beweissicherung gerufen.
D. h. die polizeilichen Ermittlungen werden oftmals eingestellt, da keine
offensichtlichen Einbruchsspuren vorhanden sind und damit bleiben Sie auf den Schaden sitzen.
Wir können an Hand unserer Expertise gegnüber Ihrer Versicherung das fremde Eindringen meist nachweisen/belegen.
Alles funktioiniert ohne Vorkosten, d. h. " an Erfüllung statt", unser Honorar wird von der Versicherung gezahlt.
Wir nehmen grundsätzlich kein Geld von unseren Mandanten ohne gesonderte Beauftragung.
Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
Für die Vergütungsvereinbarungen sollte der Gutachter auch die Chance nutzen sich Erstattungsansprüche gegen die Gegenseite abtreten zu lassen. Hier kann der Gutachter im Erfolgsfalle auch seine Kosten im eigenen Namen bei der Gegenseite (Versicherung) beitreiben. Vorzugswürdig ist im Gebühreninteresse des Gutachterss stets eine Vereinbarung der Abtretung erfüllungshalber, da hier - im Gegensatz zur Abtretung an Erfüllung statt -der eigentliche Gebührenanspruch erhalten bleibt.
Der Gutachetr sollte jedoch darauf achten, ausdrücklich die Art der Erfüllungswirkung in der Vergütungsvereinbarung zu benennen.
- Im Bereich Unfallschaden läuft unsere komplexe Arbeit Analog ab. Jedoch beachten Sie bitte hier einen wichtigen zusätzlichen Punkt:
Sofort anrufen 0176-27809695 (24 Stunden).